Überfällige Marktöffnung bei der Sperrmüllsammlung!

Ein richtungsweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Öffnung der Sperrmüllsammlung und -verwertung für gewerbliche Entsorger.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23. Februar 2018 (BVerwG 7 C 9.16) ein richtungsweisendes Urteil zur Öffnung der Sperrmüllsammlung für gewerbliche Entsorger gesprochen. Sperrmüll aus Privathaushalten muss demnach nicht alleine dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) überlassen werden, sondern kann auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden. Die Überlassungspflicht an den örE bestehe nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushalten (Schwarze bzw. Graue Tonne für Restabfälle/ Hausmüll), zu denen Sperrmüll nicht gehört. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem die Meinung der Vorinstanz verworfen, dass Sperrmüll nichts anderes als großteiliger Restmüll ist.

Auf der Basis des BVerwG-Urteils bietet sich die große Chance, endlich eine tatsächlich funktionierende Kreislaufführung von Rohstoffen zu entwickeln, das hilft zudem auch dem Umwelt- und dem Klimaschutz. Bislang wird Sperrmüll in vielen örE noch überwiegend verbrannt, ein Recycling wertvoller Rohstoffe findet kaum statt. Mit der Öffnung der Sperrmüllsammlung für gewerbliche Entsorgungsunternehmen könnten nun innovative Lösungen zur stofflichen Verwertung angestoßen werden. Es wird spannend, zu beobachten, wie sich hier neue Märkte entwickeln können: inkl. der Idee in großen Metropolen Sperrmüll als soziales Event zu etablieren!

Nun liegt der „Schwarze Peter“ aber auch bei der neuen Bundesumweltministerin Schulze, sich des Themas in der aktuellen Legislaturperiode anzunehmen und eine auf die neue Rechtslage angepasste Sperrmüllverordnung, am besten mit ehrgeizigen Quoten zur Wiederverwendung und zum hochwertigen Recycling der Sperrmüllbestandteile, zu erlassen.

Bildquelle: www.recyclingmagazin.de

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